§ 10 GasNEV
Periodenübergreifende Saldierung
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Soweit die Netzentgelte nicht im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind die Betreiber von Gasversorgungsnetzen verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen
- 1.
- den in dieser Kalkulationsperiode aus Netzentgelten erzielten Erlösen und
- 2.
- den für diese Kalkulationsperiode nach Abschnitt 1 des Teils 2 zu Grunde gelegten Netzkosten
Suchhilfen: Netzentgelt Saldierung, Gasnetz Kostenausgleich, Erlös‑Kosten‑Vergleich, Kalkulationsperiode Ausgleich, Netzentgelt Rückzahlung, Differenzzahlung Gasnetz, Durchschnittlicher Betrag Verzinsung, zinsung