§ 20 GasHDrLtgV
Bestehende Gashochdruckleitungen
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Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Gashochdruckleitungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind, den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend angepasst werden, wenn
- 1.
- sie erweitert, umgebaut oder geändert werden oder
- 2.
- Gefahren zu befürchten sind.
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