§ 19 GArchDVDV
Prüfungsamt
📖
↗ Links
(1) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien richtet ein Prüfungsamt ein.
(2) Vertreterinnen und Vertreter des Prüfungsamtes können jederzeit an der Laufbahnprüfung teilnehmen.
Suchhilfen: Vertreter Prüfungsamt, Bundesregierung Kultur Medien Amt, Laufbahnprüfung Vertreter, Prüfungsamt Beteiligung, teiligung