§ 19 GarBBAnO
Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen
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(1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden.
(2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn
- 1.
- das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 l beträgt,
- 2.
- Kraftstoff außer dem Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und
- 3.
- diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündlichen Stoffe enthalten und von Räumen mit Feuerstätten oder leicht entzündlichen Stoffen durch Türen abgetrennt sind oder
- 4.
- die Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind.
Suchhilfen: Kraftfahrzeug im Treppenhaus abstellen, Auto im Flur parken verboten, Kfz in Keller abstellen, Kraftfahrzeug Lagerung Feuergefahr, Kfz Abstellraum Brennstoffmenge, Kraftfahrzeug Abstellvorschriften, Kfz Lagerung in Nicht‑Garagen, stellen, boten, stellvorschriften