§ 10 GarBBAnO Pfeiler und Stützen ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Für Pfeiler und Stützen gelten die §§ 6 bis 9 sinngemäß.