§ 8 GAPStatV

Übermittlungspflichten des AOK-Bundesverbands

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Der AOK-Bundesverband übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Krankheitskostenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. März des zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres,
1.
die anteiligen Heilmittelumsätze, gegliedert nach Diagnosecodes nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD), Leistungsbereichen, Alter und Geschlecht, sowie
2.
die anteiligen Arzneimittelkosten, gegliedert nach ICD-Diagnosecodes, Alter und Geschlecht.

Suchhilfen: Heilmittelumsätze melden, Arzneimittelkosten übermitteln, Krankheitskostenstatistik Daten, ICD‑Diagnosen melden, Jahresbericht AOK an Statistikamt, Statistische Meldungen Gesundheitswesen, Datenübermittlung an Bundesamt