§ 15 GAPStatV
Übermittlungspflichten der Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
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Die Stellen, die nach Landesrecht für die Wahrnehmung der Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zuständig sind, sowie die Stellen des Bundes, die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes wahrnehmen, übermitteln dem Statistischen Bundesamt für Zwecke des regionalen Gesundheitspersonalmonitoring jährlich, spätestens bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres,
- 1.
- Einzelangaben zu den bei ihnen im Öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Personen, gegliedert nach
- a)
- Beschäftigungsart,
- b)
- ausgeübtem Beruf,
- c)
- Tätigkeits- oder Funktionsbereich,
- d)
- Berufs- oder Hochschulabschluss,
- e)
- Geschlecht,
- f)
- Geburtsjahr,
- g)
- vertraglich vereinbarten Wochenarbeitsstunden, sowie
- 2.
- die in den auskunftspflichtigen Behörden tariflich und besoldungsrechtlich vereinbarten Wochenarbeitsstunden bei einer Vollzeitstelle.
Suchhilfen: Gesundheitspersonal melden, Statistik Öffentlicher Gesundheitsdienst, Personalübermittlung Gesundheitsamt, Jahresbericht Personalzahlen, Beschäftigungsart erfassen, Berufsstatistik Gesundheitsbehörde, Wochenarbeitsstunden melden, Geschlecht und Geburtsjahr melden, fassen