§ 10 GAPStatV

Übermittlungspflicht des Instituts der Deutschen Zahnärzte

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Das Institut der Deutschen Zahnärzte übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Krankheitskostenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. März des zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Krankheitskosten im zahnärztlichen Bereich, gegliedert nach ICD-Diagnosecodes, Alter und Geschlecht.

Suchhilfen: Zahnärztliche Kosten melden, Krankheitskosten Statistik übermitteln, Daten an Statistisches Bundesamt senden, Jahresbericht Zahnmedizin Kosten, ICD‑Diagnosen Kosten melden, Kosten nach Alter und Geschlecht melden