§ 27 GAPKondV
Verwaltungskontrollen
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(1) Neben den systematischen Vor-Ort-Kontrollen führen die Kontrollbehörden bei allen Begünstigten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen durch.
(2) Im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüfen die Kontrollbehörden insbesondere, ob
Suchhilfen: Fruchtwechsel prüfen, Dauergrünland Genehmigung prüfen, GAP‑Konditionalitäten Kontrolle, Umwandlung Dauergrünland prüfen, Fördermittelüberwachung Landwirtschaft, wandlung