§ 24 GAPKondV
Systematische Vor-Ort-Kontrollen
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(1) Der Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (systematische Vor-Ort-Kontrolle) ist so auszuwählen, dass die meisten GAB und GLÖZ-Standards, die der Begünstigte einzuhalten hat, überprüft werden können. Die Kontrollbehörden stellen sicher, dass im Jahresverlauf für sämtliche GAB und GLÖZ-Standards ein angemessenes Kontrollniveau erreicht wird.
(2) Systematische Vor-Ort-Kontrollen umfassen jeweils den gesamten Betrieb.
- 1.
- ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau in Bezug auf die GAB und GLÖZ-Standards gewährleistet sowie
- 2.
- im Fall von Flächen mindestens die Hälfte der betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen umfasst; sofern die betroffenen Parzellen risikoorientiert ausgewählt werden, können weniger als die Hälfte der Parzellen kontrolliert werden.
Suchhilfen: Betriebsprüfung Landwirtschaft, Vor-Ort-Kontrolle Agrarbetrieb, Landwirtschaftliche Betriebsinspektion, Standardüberprüfung Hof, Stichprobenkontrolle Felder, Kontrolle landwirtschaftlicher Standards, Betriebsüberwachung Agrar, Prüfung landwirtschaftlicher Parzellen, triebsprüfung, triebsüberwachung