§ 24 GAPKondG
Ausnahmen von Verwaltungssanktionen
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(1) Kommt der Begünstigte den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verpflichtungen aufgrund von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen nicht nach, so werden keine Verwaltungssanktionen nach diesem Kapitel angewandt.
(2) Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände hat der Begünstigte der zuständigen Behörde innerhalb von fünfzehn Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage ist, mitzuteilen und nachzuweisen.
Suchhilfen: höhere Gewalt Ausnahme, Verwaltungssanktionen Aussetzung, Pflichtverletzung ohne Strafe, Ausnahme bei außergewöhnlichen Umständen, Behörde Meldung Frist, Verwaltungsstrafe vermeiden, waltungssanktionen, setzung, ständen, meiden