§ 20 GAPInVeKoSV
Angaben bei einem Antrag auf Junglandwirte-Einkommensstützung im Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
↗ Links
(1) Sofern der Betriebsinhaber die Junglandwirte-Einkommensstützung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr.1307/2013 in der Fassung vom 31. Dezember 2022 erhalten hat, hat er dies bei Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung für den verbleibenden Teil des Zeitraums nach Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr.1307/2013 in der Fassung vom 31. Dezember 2022 anzugeben. Er hat zusätzlich zu bestätigen, dass er nicht als natürliche Person für einen anderen Betriebsinhaber für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung berücksichtigt wird oder in früheren Jahren berücksichtigt worden ist.
- 1.
- im Sammelantrag
- a)
- anzugeben, welche natürliche Person oder natürliche Personen, für die die Voraussetzungen des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, oder Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 in der Fassung vom 31. Dezember 2022 bei der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorlagen, weiterhin den Betriebsinhaber kontrolliert oder kontrollieren,
- b)
- zu bestätigen, dass keine Personen nach Buchstabe a als natürliche Person für einen anderen Betriebsinhaber für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung berücksichtigt wird oder in früheren Jahren berücksichtigt worden ist, und
- 2.
- für die in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Angaben geeignete Nachweise vorzulegen.
Suchhilfen: Junglandwirte Einkommensstütze Antrag, Angaben vorheriger Zahlung, Kontrolle durch andere Betriebsinhaber, Natürliche Person im Antrag, Einkommensstütze Voraussetzungen, Bestätigung keine Doppelberücksichtigung, Angaben bei GAP-Direktzahlung, Betriebsinhaber Angaben, gaben, aussetzungen, stätigung