§ 3 2. GAPAusnV
Berücksichtigung bei Öko-Regelungen
Flächen, die von einem Betriebsinhaber zur Erfüllung der in § 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Verpflichtung herangezogen werden und die Voraussetzungen hierfür erfüllen, sind für das Antragsjahr 2024 nicht nach Anlage 5 Nummer 2.1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung begünstigungsfähig für die Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes. Für diese Flächen gelten für die Anwendung von Anlage 5 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung für das Antragsjahr 2024 die Bestimmungen für brachliegendes Ackerland.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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