§ 33 GADVDV

Umfang und Zeitpunkt der Modulprüfungen

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(1) In jedem Modul ist in der Regel eine Prüfung abzulegen.

(2) Die Modulprüfungen sollen innerhalb desjenigen Semesters abgenommen werden, in dem das Modul absolviert wird.

(3) Studienabschnittsübergreifende Prüfungen sind zulässig.

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