§ 14 GärtnAusbV
Abschlußprüfung in der Fachrichtung Staudengärtnerei
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(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Staudengärtnerei erstreckt sich auf die in der Anlage 6a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.
- 1.
- aus dem Bereich Pflanzenproduktion:
- a)
- Vermehren von Stauden,
- b)
- Anlegen von Staudenquartieren,
- c)
- Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,
- d)
- Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen,
- e)
- Durchführen von Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen;
- 2.
- aus dem Bereich Aufbereitung und Vermarktung:
- a)
- Stauden auswählen und kennzeichnen,
- b)
- Stauden verpacken und verkaufsfertig machen,
- c)
- Staudenpflanzungen anlegen;
- 1.
- im Prüfungsfach Kulturführung:
- a)
- Bau und Leben der Pflanze,
- b)
- Grundlagen der Züchtung,
- c)
- Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
- d)
- Arbeiten an der Pflanze,
- e)
- kultursteuernde Maßnahmen,
- f)
- Böden, Erden und Substrate,
- g)
- Düngung und Bewässerung,
- h)
- Pflanzenschutz,
- i)
- Aufbereitung und Lagerung,
- k)
- Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit;
- 2.
- im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:
- a)
- Erkennen und Benennen von Pflanzen,
- b)
- Arten und Sorten marktwichtiger Stauden und ihre Verwendung,
- c)
- typische Absatz- und Blühtermine,
- d)
- Wildkräuter und Unkräuter,
- e)
- Artenschutz;
- 3.
- im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:
- a)
- natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,
- b)
- Kulturräume und andere bauliche Anlagen,
- c)
- Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen,
- d)
- Materialien und Betriebsmittel,
- e)
- anwendungsbezogene Berechnungen,
- f)
- Vermarktung,
- g)
- Natur- und Umweltschutz,
- h)
- rationelle Energie- und Materialverwendung,
- i)
- einschlägige Rechtsvorschriften,
- k)
- Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,
- l)
- Informationsbeschaffung und -auswertung,
- m)
- Aufwendungen und Erträge;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsfach Kulturführung | 60 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse | 60 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge | 90 Minuten, |
| 4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden sind.
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