§ 17a GüKGrKabotageV
Befugnis zur Kabotage
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(1) Kabotage ist nur auf Grund europäischen Gemeinschaftsrechts oder mit einer besonderen Genehmigung nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.
(2) Ein Güterkraftverkehrsunternehmer, der weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat, darf im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung nach Deutschland nach der ersten teilweisen oder vollständigen Entladung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug durchführen. Die letzte Entladung, bevor Deutschland verlassen wird, muss innerhalb von sieben Tagen nach der ersten teilweisen oder vollständigen Entladung erfolgen.
- 1.
- Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders,
- 2.
- Name, Anschrift und Unterschrift des Güterkraftverkehrsunternehmers,
- 3.
- Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Entladung die Unterschrift des Empfängers mit Datum der Entladung,
- 4.
- Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Anschrift der Entladestelle,
- 5.
- die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung,
- 6.
- das Bruttogewicht der Güter oder eine sonstige Mengenangabe,
- 7.
- amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs oder Aufliegers.
(4) Das Fahrpersonal muss die Nachweise nach Absatz 3 während der Kabotagebeförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen oder in anderer geeigneter Weise zugänglich machen.
Suchhilfen: Kabotage im Güterverkehr, Kabotagegenehmigung beantragen, Kabotagebeförderung dokumentieren, Fahrzeugnachweis bei Kabotage, Kabotagezeitraum sieben Tage, antragen