§ 21 GÜG
Einziehung
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Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 19 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Suchhilfen: Strafgegenstand beschlagnahmen, Sachen einziehen, schlagnahmen, ziehen