§ 35 FZV

Identifizierungsmerkmal

📖

(1) Mit der Bekanntgabe über die Registrierung hat das Kraftfahrt-Bundesamt dem registrierten Großkunden ein nicht personenbezogenes Identifizierungsmerkmal, das eindeutig sein muss, elektronisch zu übermitteln.

(2) Der Großkunde hat das Identifizierungsmerkmal nach Absatz 1 bei jedem Antrag, den er über die Großkundenschnittstelle stellt, anzugeben.

Suchhilfen: Identifizierungsmerkmal angeben, Großkunde Antrag stellen, Kraftfahrt-Bundesamt Identifikationscode, Registrierung Großkunde Schnittstelle, eindeutiges Kennzeichen für Großkunden, elektronische Registrierung Großkunde, geben