§ 4 FzgLiefgMeldV
Ordnungswidrigkeit
📖
↗ Links
Ordnungswidrig im Sinne des § 26a Absatz 2 Nummer 6 des Umsatzsteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Suchhilfen: Meldung nicht einreichen, Pflicht zur Fahrzeuglieferungsanzeige, Umsatzsteuer‑Meldepflicht, reichen