§ 23 FVG
Übergangsregelung Kosten der Oberfinanzdirektion
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Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden vom Bund getragen, soweit sie auf den Bund entfallen.
Übergangsregelung Kosten der Oberfinanzdirektion
Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden vom Bund getragen, soweit sie auf den Bund entfallen.