§ 2 FVG1971§5Abs7S4StVV

Verteilung bei gebietsfremden Vergütungsschuldnern

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Ist keine Zuordnung der Einnahmen zu einem Land nach § 1 möglich, sind die Einnahmen nach dem Verhältnis der für diesen Feststellungszeitraum nach § 1 auf die Länder festgestellten Anteile auszuzahlen.

Suchhilfen: Einnahmenverteilung, Landesanteil berechnen, Gebietsfremde Vergütung, Finanzzuordnung nach Anteilen, Aufteilung von Einnahmen, Zuweisung von Einnahmen an Länder, Verteilung von Finanzmitteln, nahmenverteilung, rechnen, gütung, teilen, teilung, nahmen, weisung