§ 3 FVG1971§5Abs3DV
Erstattung durch die Länder
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Die nach § 2 festgestellten Erstattungsbeträge der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden sind von den Ländern bis zum 15. des dem Zahlungsmonat folgenden Monats an die Bundeskasse Trier zugunsten des Lohnsteuertitels zu überweisen. Der Abschlag nach § 5 Abs. 3 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes für den Monat Dezember ist jeweils bis zum 15. Dezember auf demselben Zahlungsweg zu leisten.
Suchhilfen: Lohnsteuererstattung, Erstattungsbetrag Länder, Zahlung an Bundeskasse, Finanzverwaltung Abschlag, Zahlungsfrist 15. des Folgemonats, Lohnsteuertitel Zahlung, Dezember Abschlag leisten