§ 15 FuttMV 1981
Ausnahmen vom Verfütterungsverbot
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In Anhang IV Kapitel II Buchstabe e Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der Fassung vom 19. Februar 2025 genannte Futtermittel dürfen an Nutztiere verfüttert werden, soweit eine von der zuständigen Behörde vorgenommene Risikobewertung ergeben hat, dass in ihnen im Rahmen einer futtermittelrechtlichen Untersuchung nachgewiesene Knochenspuren keine Bedenken im Hinblick auf die Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien hervorrufen.
Suchhilfen: Ausnahme Verfütterungsverbot, Futtermittel Knochenspuren, Risikobewertung Futtermittel, Verfütterung von Futtermitteln, Behördliche Risikobewertung Futtermittel, fütterung