§ 13 FuttMV 1981
Anzeigepflichten
- 1.
- Name, Anschrift und Zulassungsnummer des mobilen Mischers,
- 2.
- Ort und Beginn der Herstellung des Arzneifuttermittels und
- 3.
- das Fahrzeugkennzeichen des mobilen Mischers.
(2) Wer als Einzelhändler Arzneifuttermittel für Heimtiere in den Verkehr bringen will, hat dies vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie unter Angabe der Anschrift der Betriebsstätte anzuzeigen. Satz 1 gilt auch für Einzelhändler, die Arzneifuttermittel in verkaufsfertig bezogenen Verpackungen abgeben.
- 1.
- Name und Anschrift des Halters des Pelztieres sowie der Betriebsstätte, in der die Pelztiere gehalten werden, für die das Arzneifuttermittel bestimmt ist, und
- 2.
- eine Kopie der tierärztlichen Verschreibung für Arzneifuttermittel im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: mobile Mischer melden, Arzneifuttermittel Import anzeigen, Heimtierarzneimittel Anzeige, Pelztierfütterung melden, Herstellung von Arzneimitteln melden, Zulassungsanzeige für Mischfahrzeug, Einzelhändler Arzneimittel melden, zeigen