§ 4 FStrKrV
Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen
Auf Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen, von denen die eine vom Bund, die andere von einem Dritten unterhalten wird, ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die vom Dritten unterhaltene Bundesfernstraße als kreuzende Straße gilt.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Kreuzung Bundesstraße privat, Straße von Dritten Kreuzung, Zuständigkeit Kreuzung Bundesstraße, Kreuzende Straße Dritter, Bundesfernstraße Kreuzungsregelung, Verkehrsrecht Kreuzung Bundesstraße