§ 10 FSBV

Auskunfts- und Herausgabepflichten

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Flugsicherungsorganisationen, die eine Beauftragung nach § 27d Absatz 1a des Luftverkehrsgesetzes anstreben, sowie solche, die nach § 27d Absatz 1a des Luftverkehrsgesetzes beauftragt sind, Flugsicherungsdienste zu erbringen, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen herauszugeben, die die Behörde zur Durchführung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.

Suchhilfen: Unterlagen herausgeben, Informationspflicht Flugsicherung, Daten an Behörde geben, Behörde Auskunft verlangen, Flugsicherungsorganisation informieren, Dokumente an Behörde übermitteln, lagen, langen