§ 20 FSDurchführungsV

Internationale Verbreitung

📖

Nachrichten für die Luftfahrt mit Ausnahme der NfL nach § 19 Abs. 1 Buchstabe a sind nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu veröffentlichen und zur Gewährleistung einer sicheren, geordneten und flüssigen Durchführung des Flugbetriebs international zu verbreiten.

Suchhilfen: Flugnachrichten international verbreiten, Luftfahrtinformationen veröffentlichen, Flugbetrieb sicherstellen, Luftfahrtmitteilungen Ausland, internationale Luftfahrtkommunikation, Verteilung von Flugmeldungen, Sichere Flugverkehrsinformationen, breiten, öffentlichen, teilung