§ 17 FSDurchführungsV
Aufgabe
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Der Flugberatungsdienst umfaßt
- 1.
- die Sammlung, Auswertung und Bekanntmachung der Nachrichten, die für eine sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen notwendig ist;
- 2.
- die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von Flugplänen;
- 3.
- die Beratung der Luftfahrzeugführer bei der Flugvorbereitung;
- 4.
- die Herstellung und Veröffentlichung von Luftfahrtkarten.
Suchhilfen: Flugplan prüfen, Flugvorbereitung beraten, Luftfahrtkarten veröffentlichen, Flugnachrichten sammeln, Flugverkehr informieren, Flugberatungsdienst Aufgaben, raten, öffentlichen, gaben