§ 5 FSBeitrV
Säumniszuschlag
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Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.
Suchhilfen: Beitragszahlung versäumen, Beitrag nicht bezahlt, Zahlungsverzug Beitrag, Säumniszuschlag erheben, Beitragsschuldner säumig, tragszahlung, säumen, heben