§ 6 FSAV

Ordnungswidrigkeiten

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Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als verantwortlicher Luftfahrzeugführer entgegen § 5 Abs. 1 einen Flug durchführt oder
2.
als Eigentümer oder Halter eines Luftfahrzeugs entgegen § 5 Abs. 3 die Durchführung eines Fluges zulässt.

Suchhilfen: unbefugter Flug, Flug ohne Erlaubnis, Verstoß Luftfahrzeugführer, Flugverbot missachten, Luftfahrzeug ohne Genehmigung, verantwortlicher Pilot Pflichtverletzung, Flug zulassen ohne Erlaubnis, lassen