§ 10 FrSaftAusbV

Übergangsregelung

📖

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Suchhilfen: bestehende Ausbildung weiterführen, alte Ausbildungsregeln behalten, Vertragsparteien neue Verordnung wählen, Übergangsfrist Ausbildungsvertrag, bildung, führen, halten, tragsparteien, ordnung