§ 5 FriseurAusbV 2008

Durchführung der Berufsausbildung

📖

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in der Prüfung nach den §§ 6, 7 und 8 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) (weggefallen)

Suchhilfen: Berufsausbildung Friseur, qualifizierte Friseur‑Tätigkeit, Ausbildung planen und kontrollieren, rufsausbildung, bildung