§ 10 FriseurAusbV 2008
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
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Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
Suchhilfen: Ausbildung fortsetzen nach Verordnung, bildung, setzen, ordnung