§ 4 FreizügG/EU
Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
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Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.
Suchhilfen: Freizügigkeit ohne Arbeit, Familiennachzug EU‑Bürger, Nachweis Existenzmittel, Studentenfreizügigkeit Ehepartner, Rechte nicht erwerbstätiger Unionsbürger