§ 9 FrühV
Teilung der Kosten der Komplexleistung
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Die Übernahme oder Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern für die nach den §§ 5, 6 und 6a zu erbringenden Leistungen werden nach § 46 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelt.
Suchhilfen: Kostenübernahme Rehabilitation, Kostenaufteilung Rehabilitationsträger, Kostenbeteiligung Komplexleistung, Kosten teilen bei Teilrehabilitation, Kostenbeteiligung bei Mehrfachträger, Kostenübernahme bei komplexer Leistung