§ 15 FPersV – Übermittlung von Daten an inländische Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren

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Die im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister gespeicherten Daten dürfen an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
1.
für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder darauf beruhender Rechtsvorschriften,
2.
für Verkehrs- oder Grenzkontrollen,
3.
für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,
4.
für die Verfolgung von Straftaten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FPersV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 37 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juli 2025