§ 24 FPackV

Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl

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Wer Fertigpackungen, die nach Stückzahl gekennzeichnet sind, herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass
1.
die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind und
2.
die Nennfüllmenge die Anforderungen nach § 26 erfüllt.

Suchhilfen: Fertigpackung Kennzeichnung, Nennfüllmenge prüfen, Verpackungsangabe Pflicht, Kennzeichnung nach Stückzahl, Menge auf Verpackung angeben, Verpackungsinhalt deklarieren, packung, geben