§ 9 FoVG
Trennung, Mischung und Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut
↗ Links
(1) Forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, ist durch die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe zum Zweck der Identitätssicherung bei allen Stufen der Erzeugung nach Zulassungseinheiten in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen.
(2) Partien dürfen nur gemischt werden, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 dies erlaubt. Für die gemischte Partie wird ein neues Stammzertifikat ausgestellt. Bei der Eintragung der Mischung in einem Buch nach § 17 Abs. 2 sind die Registerzeichen der Mischungsbestandteile anzugeben.
- 1.
- die Trennung und Kennzeichnung sowie
- 2.
- die Zulässigkeit von Mischungen
Suchhilfen: Forstliches Vermehrungsgut trennen, Mischung von Forstsamen kennzeichnen, Partienkennzeichnung im Forst, Stammzertifikat für gemischte Partien, Zulassung von Saatgutmischungen, Trennung von Forstpflanzenpartien, Kennzeichnungspflicht für Forstsamen, lassung