§ 9 FoVDV
Abkürzungen
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Im Falle der Verwendung von Abkürzungen für die Angaben nach § 2 sowie für die Angaben in den Lieferpapieren nach § 4 und den Büchern und Belegen nach § 6 sind nur die Abkürzungen nach Anlage 5 zulässig.
Suchhilfen: Abkürzungen zulassen, Kurzzeichen verwenden, Verkürzte Angaben, Abkürzungsregelung, Zulässige Abkürzungen, Abkürzungslisten, Abkürzungsbeschränkung, Abkürzungsnorm, kürzungen, lassen, wenden, gaben, kürzungsregelung, kürzungslisten, kürzungsbeschränkung