§ 1 FotoMedFachAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
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Der Ausbildungsberuf Fotomedienfachmann/Fotomedienfachfrau wird
- 1.
- nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie
- 2.
- nach § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 38, Fotografen, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung
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