| 1 | Analysieren von Kundenbedarfen und Beraten von Kundinnen und Kunden (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Kundengespräche unter Beachtung der gegebenen Rahmenbedingungen und interessenspezifischen Anforderungen der Kundinnen und Kunden vorbereiten
- b)
- Kommunikationsziele des Auftrags, insbesondere Corporate Identity, Zielgruppen und jeweilige Botschaft, ermitteln und analysieren
- c)
- Entwürfe erstellen, visualisieren und präsentieren
- d)
- kundengerechte Lösungen anbieten, erläutern und Alternativen aufzeigen, dabei jeweils rechtliche Regelungen erläutern
- e)
- Ergebnisse der Kundengespräche internen und externen Beteiligten rückmelden und dokumentieren
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| 2 | Erstellen von Bildkonzeptionen und Entwickeln von erzählenden Bildserien (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Standbildmaterial sowie Bewegtbildmaterial und deren Wirkung sowie deren Aussage analysieren, dabei Bildquellen berücksichtigen und bewerten
- b)
- Gestaltungsmittel, insbesondere Figur-Grund-Beziehungen, grafische Elemente, Bildformate, Beleuchtung, Farbe, Schärfe, Perspektive, Räumlichkeit und Kontraste, auswählen und einsetzen
- c)
- Gestaltungsmittel entsprechend der Kommunikationsziele anpassen und in eine Bildsprache umsetzen, dabei die Grundlagen der Wahrnehmung und der Bildkommunikation berücksichtigen
- d)
- Zielgruppen und Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung der Kommunikationsziele recherchieren
- e)
- Kreativitätstechniken zur Ideenfindung anwenden
- f)
- wirtschaftliche Rahmenbedingungen prüfen
- g)
- Bildmaterial auswählen und einsetzen, dabei Besonderheiten der Ausgabekanäle und ihre spezifischen Eigenschaften berücksichtigen
- h)
- Bildkonzepte, einschließlich Scribbles, Lichtskizzen und Moodboards, erstellen, präsentieren und dokumentieren
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| | - i)
- individuelle Methoden des Storytelling entwickeln, dabei erzählend Botschaften medienübergreifend kommunizieren, mit visuellen und audiovisuellen Methoden Emotionen wecken, Bildserien editieren und präsentieren
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| 3 | Planen und Organisieren von Arbeitsprozessen und von Projekten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Auftragsunterlagen entsprechend der Auftragsbeschreibung auf Vollständigkeit prüfen
- b)
- medienspezifische Besonderheiten in Planungs- und Organisationsprozessen berücksichtigen
- c)
- Umsetzbarkeit des Auftrags prüfen sowie bei Bedarf Lösungsschritte vorschlagen und einleiten
| | |
| | - d)
- erforderliche Genehmigungen für Aufnahmeorte, Aufnahmesituationen und abzubildende Personen einholen
- e)
- Teilaufgaben für den Arbeitsprozess definieren und deren Umsetzung überprüfen sowie mit internen und externen Beteiligten koordinieren
- f)
- Aufgaben im Team und mit Dienstleistenden planen, abstimmen und bearbeiten
- g)
- Termine strukturieren, planen und kontrollieren
- h)
- Arbeitsanweisungen erstellen und Arbeitsabläufe dokumentieren
- i)
- Auftragsmanagement während des gesamten Arbeitsprozesses berücksichtigen
- j)
- Datenorganisation planen und Daten auftragsspezifisch strukturieren
- k)
- Ergebnisse von Arbeitsprozessen überprüfen und bei Bedarf Maßnahmen zur Korrektur einleiten
- l)
- Materiallisten erstellen sowie Geräte, Requisiten und Hilfsmittel vorbereiten und für externe Aufnahmeorte verpacken
| 4
| |
| | - m)
- Projekte organisieren, durchführen und dokumentieren
| | 4 |
| 4 | Handhaben von Aufnahmegeräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Kamerasysteme und Bilderfassungssysteme sowie Objektive für Standbild und Bewegtbild auftragsbezogen auswählen und einsetzen
- b)
- Kamerazubehör und technische Hilfsmittel jeweils auswählen und einsetzen
- c)
- fotografische Reproduktionen durchführen
| 8 | |
| | - d)
- in Ebenen verstellbare Kamerasysteme und Objektivsysteme anwenden
| | 4 |
| 5 | Einsetzen von Beleuchtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- unterschiedliche Beleuchtungsarten, insbesondere Dauerlicht, natürliches Licht, Blitzanlagen, Lichtformer und Zusatzgeräte, auswählen und einsetzen
- b)
- Messinstrumente zur Bestimmung von lichtphysikalischen Eigenschaften, insbesondere Intensität, Motivkontrast und Lichtspektrum, verwenden und Ergebnisse aus den Messungen bewerten
- c)
- Geräte zur Beleuchtung prüfen und pflegen
- d)
- Steuerung und Synchronisierung von Beleuchtungseinrichtungen auftragsbezogen einsetzen
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| | - e)
- Lichtführung, insbesondere zur Darstellung von Emotionen, Form, Farbe, Kontrast, Oberflächen- und Materialwiedergabe, auftragsbezogen einsetzen
- f)
- Lichtsituationen analysieren und übertragen, Mischlichtsituationen bestimmen und bei Bedarf ausgleichen
| | 4 |
| 6 | kamerabasiertes Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Aufnahmeverfahren, insbesondere Standbild und Bewegtbild, auswählen
- b)
- Hilfsmittel, insbesondere Hintergründe, Untergründe und Requisiten, beschaffen
- c)
- Aufnahmesets, insbesondere Kamera und Beleuchtungstechnik, einrichten sowie Personen und Objekte positionieren und Aufnahmestandpunkte festlegen
| 12 | |
| | - d)
- Bildregie übernehmen
- e)
- Aufnahmeprozesse für Standbildaufnahmen, für Bewegtbildaufnahmen und für Tonaufnahmen durchführen, dabei spezifische Merkmale, insbesondere von Portrait-, People-, Editorial-, Reportage-,Werbe-, Produkt-, Architektur- und Industrieaufnahmen, beachten
- f)
- Ergebnisse der Aufnahmeprozesse, insbesondere in Bezug auf Schärfe, Kontrastumfang, Farbton und Farbsättigung, beurteilen und optimieren
| | 8 |
| 7 | softwaregestütztes Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- generative Möglichkeiten der Bilderstellung beurteilen und nutzen
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- b)
- softwaregestützt Standbilder und Bewegtbilder erzeugen und zur Weiterverarbeitung vorbereiten, dabei jeweils insbesondere 3D-Daten übernehmen, grundlegende Modellierungen vornehmen, Texturen erstellen und anwenden, Beleuchtung und Kamera einsetzen, Parameter für das Rendering festlegen und Rendering durchführen
- c)
- Objekte dreidimensional erfassen und für die Visualisierung verarbeiten
- d)
- Ergebnisse der erzeugten Standbilder und Bewegtbilder beurteilen und optimieren
| | 8 |
| 8 | Beurteilen von Bilddaten sowie Bearbeiten von Bilddaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- Bilddaten in auftragsbezogene Dateiformate übertragen
- b)
- automatisierte Bearbeitung festlegen, ausführen und dokumentieren
- c)
- Bildoptimierungen vornehmen und Retuschen durchführen
| 6 | |
| | - d)
- Bilddaten entsprechend der Bildkonzeption inhaltlich, gestalterisch und technisch prüfen
- e)
- Farbmanagement anwenden
- f)
- Bildauswahl und Bildbearbeitung in Abstimmung mit Mitarbeitenden und Dienstleistenden für den weiteren Workflow nach wirtschaftlichen und gestalterischen Aspekten festlegen
- g)
- Zwischenergebnisse mit Kundinnen und Kunden abstimmen sowie Korrekturen mit internen und externen Beteiligten kommunizieren
- h)
- Möglichkeiten der generativen Technologien berücksichtigen und auftragsbezogen einsetzen
- i)
- Bildcomposing durchführen, dabei Bildteile unter Berücksichtigung von Licht, Farbe, Perspektive, Form und gestalterischen Gesichtspunkten zusammenfügen, arrangieren und optimieren
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| | - j)
- audiovisuelles Bildmaterial nach Verwendungszweck unter Berücksichtigung technischer und farbgestalterischer Kriterien übernehmen, bearbeiten und schneiden
- k)
- Bilddaten nach Grundsätzen des Qualitätsmanagements prüfen und übergeben
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| 9 | Ausgeben und Archivieren von Standbilddaten und Bewegtbilddaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- Systeme zur Archivierung und Dateibenennung nutzen
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- b)
- Systematik zur Dateibenennung entwickeln und dokumentieren
- c)
- Archivierungskonzepte unter Berücksichtigung von Redundanz, Datensicherheit, Metadaten und Langzeithaltbarkeit erstellen
- d)
- Bild- und Tonmaterial für verschiedene Ausgabekanäle entsprechend der auftragsbezogenen Spezifikationen exportieren
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| 10 | Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- Angebotskalkulationen anhand von Stundensätzen und Honoraren für Nutzungsrechte erstellen
- b)
- Rechnungen auf Basis von Leistungsdaten vorbereiten
- c)
- Vorschläge zur Optimierung von Betriebsprozessen unterbreiten
- d)
- Kundenmanagementsysteme nutzen
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