Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring
Eingangsformel
Auf Grund des § 41a Absatz 6 des Bundeswaldgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1 Grunddaten
- 1.
- Kronenzustand,
- 2.
- Baumwachstum,
- 3.
- Nadel- und Blattanalysen,
- 4.
- Bodenvegetation,
- 5.
- atmosphärische Stoffeinträge,
- 6.
- Streufall,
- 7.
- Bodenwasser nach Menge und Zusammensetzung,
- 8.
- Bodenzustand,
- 9.
- meteorologische Parameter,
- 10.
- Phänologie,
- 11.
- Luftqualität.
§ 2 Stichprobenverfahren
(1) Grunddaten nach § 1 Nummer 1 werden nach einem terrestrischen Stichprobenverfahren mit systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mindestens im 16 x 16 km Quadratverband erhoben. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann Verdichtungen vornehmen, soweit sie dies für erforderlich hält.
(2) Die Erhebung nach Absatz 1 wird einmal jährlich zwischen Anfang Juli und Ende August durchgeführt.
§ 3 Intensivmonitoring
(1) Die Beobachtungsflächen für Erhebungen im Rahmen eines Intensivmonitorings sollen so verteilt sein, dass sie wichtige Waldökosysteme auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie unterschiedliche Ausprägungen bedeutsamer Standort- und Belastungsfaktoren abbilden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle wählt hierzu mindestens eine Beobachtungsfläche pro 256 Tausend Hektar Waldfläche aus.
(2) Auf den Beobachtungsflächen des Intensivmonitorings werden Grunddaten nach § 1 Nummer 1 bis 11 erhoben.
§ 4 Erhebungsstandards
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.