§ 2 ForstWiMeistPrV

Gliederung der Meisterprüfung

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(1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile:
1.
Produktion und Dienstleistungen,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.

Suchhilfen: Meisterprüfung Produktion, Berufsausbildung Meister, rufsausbildung