§ 2 ForstWiMeistPrV
Gliederung der Meisterprüfung
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(1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile:
- 1.
- Produktion und Dienstleistungen,
- 2.
- Betriebs- und Unternehmensführung,
- 3.
- Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.
Suchhilfen: Meisterprüfung Produktion, Berufsausbildung Meister, rufsausbildung