§ 8 ForstWiAusbV 1998
Zwischenprüfung
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(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter laufender Nummer 3.1 Buchstabe c, d und e, laufender Nummer 3.2 Buchstabe d, laufender Nummer 3.3 Buchstabe a, b und d, laufender Nummer 5.1 Buchstabe a und b, laufender Nummer 5.2 Buchstabe a und laufender Nummer 6.1 Buchstabe b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
- 1.
- Kulturpflege,
- 2.
- Jungbestandspflege,
- 3.
- Wertästung,
- 4.
- Schutz gegen Wildschäden,
- 5.
- Holzernte,
- 6.
- Wartung von Maschinen und Geräten,
- 7.
- Landschaftspflege.
- 1.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 2.
- Berufsbildung,
- 3.
- Umweltschutz,
- 4.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 5.
- Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,
- 6.
- anwendungsbezogene Berechnungen,
- 7.
- Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen.
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