§ 10 ForstWiAusbV 1998
Übergangsregelungen
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Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Suchhilfen: alte Ausbildungsregeln weiter anwenden, Anwendung frühere Vorschriften, Ausbildungskonflikt Regelung, Vertragsänderung Ausbildung, wenden, wendung, schriften, tragsänderung, bildung