§ 14d StFG

Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit landesrechtlichen Abwicklungsanstalten

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§ 14a Absatz 2 bis 4 gilt im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen in die landesrechtliche Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8b entsprechend. § 14b Absatz 2 bis 4 ist auf die landesrechtlichen Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8b entsprechend anzuwenden.

Suchhilfen: Vermögensübertragung Abwicklungsanstalt, Steuerliche Sonderregelung, Steuerbefreiung bei Übertragung, Abwicklung von Vermögen, Steuerliche Behandlung Insolvenz, Sondersteuern bei Abwicklung, mögensübertragung, tragung, wicklung, mögen, handlung