§ 14 FlUUG
Teilnehmer am Untersuchungsverfahren
↗ Links
- 1.
- des Eintragungsstaats, des Entwurfstaats, des Herstellerstaats sowie des Halterstaats;
- 2.
- von weiteren Staaten mit Zustimmung der Bundesstelle.
(2) Die bevollmächtigten Vertreter sind berechtigt, Berater hinzuzuziehen, die unter der Aufsicht des Untersuchungsführers an der Untersuchung in einem Umfang teilnehmen dürfen, der es dem bevollmächtigten Vertreter ermöglicht, seine Mitwirkung so wirkungsvoll wie möglich zu gestalten.
- 1.
- die Besichtigung der Unfallstelle,
- 2.
- die Untersuchung des Luftfahrzeugs oder seines Wracks,
- 3.
- die Einsicht in die Ergebnisse der Zeugenbefragungen mit der Möglichkeit, Befragungen zu weiteren Sachbereichen vorzuschlagen,
- 4.
- den schnellstmöglichen Zugang zu allen wesentlichen Nachweismitteln,
- 5.
- den Erhalt von Ablichtungen aller sachdienlichen Dokumente,
- 6.
- die Teilnahme an den Auswertungen vorgeschriebener Aufzeichnungen,
- 7.
- die Teilnahme an weiterführenden Untersuchungen einschließlich der Beratungen über die Ergebnisse, Ursachen und Sicherheitsempfehlungen,
- 8.
- Anregungen zum Untersuchungsumfang.
(4) Der Untersuchungsführer kann Sachverständige und Helfer als Verwaltungshelfer hinzuziehen. Der Umfang ihrer Mitwirkung wird vom Untersuchungsführer bestimmt.
(5) Bei der Untersuchung gefährlicher Begegnungen bedient sich der Untersuchungsführer von ihm ausgewählter Sachverständiger mit hoher flugsicherungsfachlicher Qualifikation.
(6) Die Einleitung und Durchführung der Untersuchung an der Unfallstelle ist nicht von der Anwesenheit der Teilnehmer und deren Beratern abhängig.
(7) Teilnehmer und deren Berater, Sachverständige und Helfer dürfen sich ohne die ausdrückliche Zustimmung der Bundesstelle nicht zum Stand der Untersuchung oder zu einzelnen Ergebnissen öffentlich äußern. Sie sind nachdrücklich darauf hinzuweisen. Die Mitarbeiter der Bundesstelle, die Untersuchungsführer und die Untersuchungsfachkräfte sind zur besonderen Verschwiegenheit verpflichtet.
(8) Teilnehmer und deren Berater, Sachverständige und Helfer sind von der Untersuchung auszuschließen, wenn sie gegen die Regeln dieses Gesetzes verstoßen.
(9) Soweit die in den Absätzen 1 bis 8 genannten Personen Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, gilt § 26 Abs. 4 entsprechend.
Suchhilfen: Staatsvertreter Untersuchung, Untersuchungsbeteiligung Ausland, Vertreter Teilnahme Unfalluntersuchung, Staatliche Vertretung Luftfahrzeugunfall, Vertreterrechte Untersuchungsverfahren, Berater hinzuziehen Untersuchung, Zugang zu Nachweismitteln für Vertreter, Einblick in Zeugenbefragungen, suchung, suchungsbeteiligung, tretung, suchungsverfahren