§ 10 FlUUG

Einleitung der Untersuchung

📖

(1) Im Einzelfall bestimmt die Bundesstelle einen Untersuchungsführer, der die Untersuchung leitet.

(2) Der Untersuchungsführer trifft unverzüglich die zur Erfüllung des Untersuchungszwecks notwendigen Maßnahmen.

Suchhilfen: Untersuchung einleiten, Untersuchungsführer bestimmen, Untersuchungsleitung übernehmen, Erste Untersuchungsmaßnahmen, Untersuchungsbeginn organisieren, Untersuchungsleiter benennen, Untersuchungsauftrag starten, Untersuchungsmaßnahme anordnen, suchung, leiten, stimmen, suchungsleitung, nehmen, suchungsmaßnahmen, nennen, ordnen