§ 4 FlurbG

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Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.

Suchhilfen: Flurbereinigungsgebiet festlegen, Flurbereinigungsbeschluss begründen, Beteiligten Interesse prüfen, Flurbereinigung erforderlich, Flurbereinigungsbehörde entscheiden, Flurbereinigung beantragen, gründen, teiligten, scheiden, antragen