§ 126 FlurbG

📖 🔍

(1) Die Vollmacht erlischt nicht durch den Tod des Vollmachtgebers oder durch eine Veränderung in seiner Geschäftsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung.

(2) Widerruft der zum Widerruf Berechtigte die Vollmacht, so wird das Erlöschen der Vollmacht erst durch Anzeige an die Flurbereinigungsbehörde rechtswirksam.

(3) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FlurbG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 16.3.1976 I 546;

zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 19.12.2008 I 2794

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juni 2026